3.3 Vorliegend begann die Beschwerdefrist am Folgetag der Bekanntmachung der Auflage des Kollokationsplans, d.h. am 23. November 2017, zu laufen und endete am Montag, 4. Dezember 2017. Mit Übergabe der Beschwerde am 4. Dezember 2017 an die Schweizerische Post wurde die Beschwerdefrist folglich gewahrt (Art. 143 Abs. 1 ZPO).