250 SchKG) ‒ mit der öffentlichen Bekanntmachung der Auflegung des Kollokationsplans ausgelöst (HIERHOLZER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 120 zu Art. 249 SchKG; BGE 93 III 84 E. 1 mit Hinweisen). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag oder Sonntag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 3.3 Vorliegend begann die Beschwerdefrist am Folgetag der Bekanntmachung der Auflage des Kollokationsplans, d.h. am 23. November 2017, zu laufen und endete am Montag, 4. Dezember 2017.