Lohnforderungen im Kollokationsplan; es genügt den Anforderungen an einen klaren und vollständigen Kollokationsplan, wenn in den Kollokationsverfügungen festgehalten wird, dass im Umfang bezogener Insolvenz- und Arbeitslosenentschädigungen die Lohnforderungen durch Legalzession auf die Kassen übergehen und sich die gemeldeten Beträge der Kassen aus den Beilagen zum Kollokationsplan ergeben (E. 8). Erwägungen: I.