2. Wird eine Kündigung innert Frist ausgesprochen, hat die Dienststelle Biel/Bienne das Ausschlussverfahren mit Abfindung gemäss Art. 578 OR zu prüfen. 3. Sollte keine Lösung gefunden werden, hat die Dienststelle Biel/Bienne die Akten zum Entscheid an die Aufsichtsbehörde zu überweisen. 4. Sollten die Gläubiger von ihrem Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen, hat die Dienststelle Biel/Bienne die Akten ebenfalls an die Aufsichtsbehörde zu überweisen.