Sollte eine Kündigung durch die Gläubiger innert Frist ausgesprochen werden, wird die Dienststelle Biel/Bienne angewiesen, das Ausschlussverfahren mit Abfindung gemäss Art. 578 OR zu prüfen. Für den Fall des Scheiterns hat die Dienststelle Biel/Bienne die Akten zum Entscheid an die Aufsichtsbehörde zu überweisen. Gleich ist zu verfahren, sollten die Gläubiger innert Frist von ihrem Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen. 6. Nachdem am 15. November 2017 über B.________ der Konkurs eröffnet worden ist, steht ein Kündigungsrecht im Uebrigen auch der Konkursverwaltung zu (Art. 575 Abs. 1 OR).