Den Gläubigern ist folglich die Möglichkeit einzuräumen innert einer Frist von 10 Tagen ab Kenntnisnahme des vorliegenden Entscheides ihr Kündigungsrecht gemäss Art. 575 Abs. 2 OR beim Betreibungs- und Konkursamt Seeland, Dienststell Biel/Bienne, auszuüben.