Sofern die Gläubiger von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen, erübrigt sich ein Entscheid der Aufsichtsbehörde über die Verwertungsart. Hingegen erscheint es im Interesse eines geordneten Verfahrensgangs angebracht, dass die Aufsichtsbehörde den Gläubigern eine Frist zur Ausübung ihres Kündigungsrechts ansetzt, unter Androhung, dass sie bei deren unbenütztem Ablauf selber über die Verwertungsart befinden werde (RUTZ/ROTH, Basler Kommentar zum SchKG, N 30 zu Art. 132 SchKG). 5. Die Gläubiger haben das ihnen zustehende Kündigungsrecht nicht ausgeübt, beziehungsweise sind diesbezüglich nicht explizit aufgefordert worden.