2 dung eines solchen Anteils setzt - wovon hier auszugehen ist - die Betreibung für eine Forderung gemäss Art. 43 SchKG voraus, denn andernfalls ist ein Kollektivgesellschafter auf Konkurs zu betreiben. Sofern die Gläubiger von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen, erübrigt sich ein Entscheid der Aufsichtsbehörde über die Verwertungsart.