4. Hinsichtlich eines gepfändeten Anteils an einer Kollektivgesellschaft sind die Gläubiger, die den Liquidationsanteil eines Kollektivgesellschafters gepfändet haben, gemäss Art. 575 Abs. 2 OR i.V.m Art. 7 VVAG nach dem Scheitern der Einigungsverhandlungen berechtigt, gegenüber den anderen Gesellschaftern die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen (Kündigungsrecht). Die Pfän-