Von Amtes wegen durchgeführte Abklärungen haben ergeben, dass über die Schuldnerin im Jahr 2015 der Konkurs eröffnet, mangels Aktiven jedoch wieder eingestellt wurde. Aufgrund dessen verlangte die D.________ AG in der Folge ausdrücklich die Fortsetzung auf Pfändung (Art. 230 Abs. 3 SchKG).