{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2017-11-24", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2017-391_2017-11-24.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2017_391_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778685f0fc83d654a321558d38a096e22509f7b5adeee040dd2144bde884ff7aaca38408af7d747d1af8a8749c1cb22d272?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778685f0fc83d654a321558d38a096e22509f7b5adeee040dd2144bde884ff7aaca38408af7d747d1af8a8749c1cb22d272&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2017_391", "Checksum": "d68689d0dca67e1143fd9fea487591c4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2017 391"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 24.11.2017 ABS 2017 391"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 24.11.2017 ABS 2017 391"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwertung eines Liquidationsanteils an einer Kollektivgesellschaft | BA Seeland, DS Biel/Bienne"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 06:51:19", "Checksum": "967885b9806e2c7a7fadf4101a14d144", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 24.11.2017 ABS 2017 391\nRegeste:\nVerwertung eines Liquidationsanteils an einer Kollektivgesellschaft | BA Seeland, DS Biel/Bienne\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance\nbungs- und Konkurssachen en matière de poursuite\net de faillite\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern ABS 17 391\nTelefon +41 31 635 48 04\nFax +41 31 634 50 53\naufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. November 2017\n\nBesetzung Oberrichter Studiger (Präsident) und Hurni, Oberrichterin Grütter\nsowie Gerichtsschreiber Knüsel\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nSchuldnerin\n\nB.________\nTeilhaber\n\nGegen\n\nBetreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, Kontrollstrasse 20, 2502 Biel/Bienne\n\nGegenstand Bestimmung der Verwertungsart gemäss Art. 132 SchKG und Art.\n9/10 VVAG\nRegeste:\n\nVerwertung von Vermögenswerten besonderer Art, insbesondere von Anteilen an\ngemeinschaftlichen Vermögen (Art. 132 SchKG und Art. 9/10 VVAG): Vorgehen bei\nder Verwertung eines Liquidationsanteils an einer Kollektivgesellschaft (E. 4 f.)\n\nErwägungen\n\n1. A.________ (Schuldnerin) ist Teilhaberin an der Kollektivgesellschaft \"B & A\"\nbestehend aus B.________ und A.________.\n\nDer Liquidationsanteil der Schuldnerin an der Kollektivgesellschaft wurde vom\nBetreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, in mehreren Pfändungsgruppen zugunsten diverser Gläubiger gepfändet (Beilage 1).\n\nVon Amtes wegen durchgeführte Abklärungen haben ergeben, dass über die\nSchuldnerin im Jahr 2015 der Konkurs eröffnet, mangels Aktiven jedoch wieder\neingestellt wurde. Aufgrund dessen verlangte die D.________ AG in der Folge\nausdrücklich die Fortsetzung auf Pfändung (Art. 230 Abs. 3 SchKG).\n\n2. Gestützt auf Art. 9 der Verordnung des Bundesgerichts über die Pfändung und\nVerwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG, SR 281.41) führte das Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, am Donnerstag, 31.\nAugust 2017, eine Einigungsverhandlung durch, die jedoch zu keinem greifbaren Ergebnis führte (Beilage 3). Daraufhin wurde den Beteiligten Frist zur Stellung von Anträgen über die weiteren Verwertungsmassnahmen gesetzt (Beilage 4).\n\nDie C.________ beantragte am 19. September 2017 die Auflösung der Kollektivgesellschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens. Die\nD.________ AG erklärte, sie könne keinem Schulderlass zustimmen (Beilage\n5).\n\n3. Mit Aktensendung vom 13. November 2017 wird die kantonale Aufsichtsbehörde um Anordnung von Massnahmen gemäss Art. 10 Abs. 2 VVAG ersucht.\n\n4. Hinsichtlich eines gepfändeten Anteils an einer Kollektivgesellschaft sind die\nGläubiger, die den Liquidationsanteil eines Kollektivgesellschafters gepfändet\nhaben, gemäss Art. 575 Abs. 2 OR i.V.m Art. 7 VVAG nach dem Scheitern der\nEinigungsverhandlungen berechtigt, gegenüber den anderen Gesellschaftern\ndie Auflösung der Gesellschaft zu verlangen (Kündigungsrecht). Die Pfän-\n\n2\ndung eines solchen Anteils setzt - wovon hier auszugehen ist - die Betreibung\nfür eine Forderung gemäss Art. 43 SchKG voraus, denn andernfalls ist ein Kollektivgesellschafter auf Konkurs zu betreiben. Sofern die Gläubiger von ihrem\nKündigungsrecht Gebrauch machen, erübrigt sich ein Entscheid der Aufsichtsbehörde über die Verwertungsart. Hingegen erscheint es im Interesse eines\ngeordneten Verfahrensgangs angebracht, dass die Aufsichtsbehörde den\nGläubigern eine Frist zur Ausübung ihres Kündigungsrechts ansetzt, unter Androhung, dass sie bei deren unbenütztem Ablauf selber über die Verwertungsart befinden werde (RUTZ/ROTH, Basler Kommentar zum SchKG, N 30 zu Art.\n132 SchKG).\n\n5. Die Gläubiger haben das ihnen zustehende Kündigungsrecht nicht ausgeübt,\nbeziehungsweise sind diesbezüglich nicht explizit aufgefordert worden.\n\nDen Gläubigern ist folglich die Möglichkeit einzuräumen innert einer Frist von\n10 Tagen ab Kenntnisnahme des vorliegenden Entscheides ihr Kündigungsrecht gemäss Art. 575 Abs. 2 OR beim Betreibungs- und Konkursamt Seeland,\nDienststell Biel/Bienne, auszuüben.\n\nSollte eine Kündigung durch die Gläubiger innert Frist ausgesprochen werden,\nwird die Dienststelle Biel/Bienne angewiesen, das Ausschlussverfahren mit Abfindung gemäss Art. 578 OR zu prüfen. Für den Fall des Scheiterns hat die\nDienststelle Biel/Bienne die Akten zum Entscheid an die Aufsichtsbehörde zu\nüberweisen. Gleich ist zu verfahren, sollten die Gläubiger innert Frist von ihrem\nKündigungsrecht keinen Gebrauch machen.\n\n6. Nachdem am 15. November 2017 über B.________ der Konkurs eröffnet worden ist, steht ein Kündigungsrecht im Uebrigen auch der Konkursverwaltung zu\n(Art. 575 Abs. 1 OR).\n\n7. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a\nAbs. 1 SchKG).\n\n3\nDie Aufsichtsbehörde entscheidet:\n\n"}