Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Aufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance bungs- und Konkurssachen en matière de poursuite et de faillite Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ABS 17 391 Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 634 50 53 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. November 2017 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident) und Hurni, Oberrichterin Grütter sowie Gerichtsschreiber Knüsel Verfahrensbeteiligte A.________ Schuldnerin B.________ Teilhaber Gegen Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, Kontroll- strasse 20, 2502 Biel/Bienne Gegenstand Bestimmung der Verwertungsart gemäss Art. 132 SchKG und Art. 9/10 VVAG Regeste: Verwertung von Vermögenswerten besonderer Art, insbesondere von Anteilen an gemeinschaftlichen Vermögen (Art. 132 SchKG und Art. 9/10 VVAG): Vorgehen bei der Verwertung eines Liquidationsanteils an einer Kollektivgesellschaft (E. 4 f.) Erwägungen 1. A.________ (Schuldnerin) ist Teilhaberin an der Kollektivgesellschaft "B & A" bestehend aus B.________ und A.________. Der Liquidationsanteil der Schuldnerin an der Kollektivgesellschaft wurde vom Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, in mehreren Pfändungs- gruppen zugunsten diverser Gläubiger gepfändet (Beilage 1). Von Amtes wegen durchgeführte Abklärungen haben ergeben, dass über die Schuldnerin im Jahr 2015 der Konkurs eröffnet, mangels Aktiven jedoch wieder eingestellt wurde. Aufgrund dessen verlangte die D.________ AG in der Folge ausdrücklich die Fortsetzung auf Pfändung (Art. 230 Abs. 3 SchKG). 2. Gestützt auf Art. 9 der Verordnung des Bundesgerichts über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG, SR 281.41) führ- te das Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, am Donnerstag, 31. August 2017, eine Einigungsverhandlung durch, die jedoch zu keinem greifba- ren Ergebnis führte (Beilage 3). Daraufhin wurde den Beteiligten Frist zur Stel- lung von Anträgen über die weiteren Verwertungsmassnahmen gesetzt (Beila- ge 4). Die C.________ beantragte am 19. September 2017 die Auflösung der Kollek- tivgesellschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens. Die D.________ AG erklärte, sie könne keinem Schulderlass zustimmen (Beilage 5). 3. Mit Aktensendung vom 13. November 2017 wird die kantonale Aufsichtsbehör- de um Anordnung von Massnahmen gemäss Art. 10 Abs. 2 VVAG ersucht. 4. Hinsichtlich eines gepfändeten Anteils an einer Kollektivgesellschaft sind die Gläubiger, die den Liquidationsanteil eines Kollektivgesellschafters gepfändet haben, gemäss Art. 575 Abs. 2 OR i.V.m Art. 7 VVAG nach dem Scheitern der Einigungsverhandlungen berechtigt, gegenüber den anderen Gesellschaftern die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen (Kündigungsrecht). Die Pfän- 2 dung eines solchen Anteils setzt - wovon hier auszugehen ist - die Betreibung für eine Forderung gemäss Art. 43 SchKG voraus, denn andernfalls ist ein Kol- lektivgesellschafter auf Konkurs zu betreiben. Sofern die Gläubiger von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen, erübrigt sich ein Entscheid der Aufsichts- behörde über die Verwertungsart. Hingegen erscheint es im Interesse eines geordneten Verfahrensgangs angebracht, dass die Aufsichtsbehörde den Gläubigern eine Frist zur Ausübung ihres Kündigungsrechts ansetzt, unter An- drohung, dass sie bei deren unbenütztem Ablauf selber über die Verwertungs- art befinden werde (RUTZ/ROTH, Basler Kommentar zum SchKG, N 30 zu Art. 132 SchKG). 5. Die Gläubiger haben das ihnen zustehende Kündigungsrecht nicht ausgeübt, beziehungsweise sind diesbezüglich nicht explizit aufgefordert worden. Den Gläubigern ist folglich die Möglichkeit einzuräumen innert einer Frist von 10 Tagen ab Kenntnisnahme des vorliegenden Entscheides ihr Kündigungs- recht gemäss Art. 575 Abs. 2 OR beim Betreibungs- und Konkursamt Seeland, Dienststell Biel/Bienne, auszuüben. Sollte eine Kündigung durch die Gläubiger innert Frist ausgesprochen werden, wird die Dienststelle Biel/Bienne angewiesen, das Ausschlussverfahren mit Ab- findung gemäss Art. 578 OR zu prüfen. Für den Fall des Scheiterns hat die Dienststelle Biel/Bienne die Akten zum Entscheid an die Aufsichtsbehörde zu überweisen. Gleich ist zu verfahren, sollten die Gläubiger innert Frist von ihrem Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen. 6. Nachdem am 15. November 2017 über B.________ der Konkurs eröffnet wor- den ist, steht ein Kündigungsrecht im Uebrigen auch der Konkursverwaltung zu (Art. 575 Abs. 1 OR). 7. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 3 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Gläubiger (C.________, D.________ AG) haben die Möglichkeit, innert Frist von 10 Tagen ab Kenntnisnahme dieses Entscheides ihr Kündigungsrecht gemäss Art. 575 Abs. 2 OR beim beim Betreibungs- und Konkursamt Seeland, Dienststell Biel/Bienne, auszuüben. 2. Wird eine Kündigung innert Frist ausgesprochen, hat die Dienststelle Biel/Bienne das Ausschlussverfahren mit Abfindung gemäss Art. 578 OR zu prüfen. 3. Sollte keine Lösung gefunden werden, hat die Dienststelle Biel/Bienne die Ak- ten zum Entscheid an die Aufsichtsbehörde zu überweisen. 4. Sollten die Gläubiger von ihrem Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen, hat die Dienststelle Biel/Bienne die Akten ebenfalls an die Aufsichtsbehörde zu überweisen. 5. Dieser Entscheid ist kostenlos und dem Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, für sich und zu Handen der Beteiligten zu eröffnen. Bern, 24. November 2017 Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Der Präsident: Oberrichter Studiger Der Gerichtsschreiber: Knüsel Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005). Die Be- schwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Der Entscheid ist rechtskräftig 4