Das Einsichtsrecht der Beschwerdeführerin wurde demnach nicht verletzt. Die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Schätzung besteht erst im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen die Arresturkunde bzw. im Rahmen eines Gesuchs um Neuschätzung. 15. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. In Bezug auf das Gesuch um Neuschätzung werden weitere Verfügungen erfolgen. Das Verfahren betreffend Neuschätzung ist kostenpflichtig. IV.