14. Die Beschwerdeführerin verfügt zwar gestützt auf Art. 8a Abs. 1 SchKG über ein Einsichtsrecht in die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter, doch hat das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin erst im Rahmen der Zustellung der Arresturkunde aktiv über das Ergebnis der Schätzung zu informieren. Nur die Abschrift der Arresturkunde ist dem Gläubiger zuzustellen (Art. 276 Abs. 2 SchKG). Eine unaufgeforderte Zustellung der Schätzung an die Beschwerdeführerin ist gesetzlich nicht vorgesehen.