13. Angesichts der effektiven Belastung der Liegenschaft in einem Betrag von CHF 754‘600.00 und des Schätzwerts in der Höhe von CHF 760‘000.00 ist nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt auf eine Verarrestierung der erwähnten Liegenschaft mit der Begründung verzichtet hat, dass die Kosten einer Verwertung den mutmasslichen Erlös voraussichtlich übersteigen würden. Der Verzicht auf die Verarrestierung der Liegenschaft C.________ Gbbl.-Nr.________ erscheint angemessen, womit die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.