5 nicht gepfändet werden (Art. 92 Abs. 2 SchKG), womit auch eine Verarrestierung verweigert werden darf. Ob ein an sich entbehrlicher Gegenstand von der Pfändung (bzw. Verarrestierung) auszunehmen ist, weil sich nach Auffassung des Betreibungsamtes dessen Verwertung nicht oder kaum lohnt, ist eine Frage der Angemessenheit (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, SchKG Kommentar, 19. Aufl., 2016, N. 73 zu Art. 92 SchKG). Dem Betreibungsamt steht diesbezüglich ein weiter Ermessensspielraum zu (HUNKELER, a.a.O., N. 78 zu Art. 91 SchKG;