12. 12.1 Arrestierbar ist grundsätzlich nur, was pfändbar wäre (HANS REISER, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., 2010, N. 63 zu Art. 275 SchKG, BGE 113 III 26 E. 3c, 108 III 94 E. 4). Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen