auf CHF 760‘000.00 geschätzt. Die Schätzung erfolgte unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung. Das Betreibungsamt stützte sich zur Bestimmung des Schätzwerts auf die Verkehrswertbestimmung eines Sachverständigen (der D.________ AG) und nicht etwa auf den Steuerwert (dieser würde im Übrigen CHF 621‘600.00 betragen), womit der in der Pfändungsurkunde aufgenommene Schätzwert der Liegenschaft C.________ Gbbl.-Nr.________ nicht zu beanstanden ist.