11.2 Insoweit die Beschwerdeführerin den vom Betreibungsamt in die Arresturkunde aufgenommenen Schätzwert inhaltlich rügt (Wertveränderung aufgrund einer Renovation im Juli 2017), ist wie erwähnt auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin rügt nicht, dass das Betreibungsamt die in Art. 9 Abs. 1 VZG erwähnten Kriterien zur Schätzung eines Grundstücks nicht beachtet hätte. 11.3 Die Verkehrswertberechnung der D.________ AG datiert vom 16. März 2017. Darin wurde der Verkehrswert des Wohnhauses (Stöckli) und des Speichers an der G.________, C.________ (C.________ Gbbl.-Nr.________) auf CHF 760‘000.00 geschätzt.