11. 11.1 Gemäss dem vorliegend analog anwendbaren Art. 9 Abs. 1 VZG soll die Schätzung den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen. Damit darf sich die Schätzung insbesondere nicht allein an einem Steuerwert orientieren (ZOPFI, a.a.O., N. 1 zu Art. 9 VZG). 11.2 Insoweit die Beschwerdeführerin den vom Betreibungsamt in die Arresturkunde aufgenommenen Schätzwert inhaltlich rügt (Wertveränderung aufgrund einer Renovation im Juli 2017), ist wie erwähnt auf die Beschwerde nicht einzutreten.