SchKG), auf die Reihenfolge der Pfändung (Art. 95 ff. SchKG), auf die Sicherungsmassnahmen (Art. 98 ff. SchKG), das Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff.) und auf die formelle Richtigkeit des Arrestbefehls (Art. 274 SchKG) beschränkt (HUNKELER, a.a.O., N. 11 zu Art. 275 SchKG). Das Betreibungsamt ist demnach berechtigt, eine Liegenschaft nicht zu verarrestieren, wenn die Voraussetzungen nach Art. 92 Abs. 2 SchKG erfüllt sind.