10. Die Art. 91–109 SchKG über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug (Art. 275 SchKG). Die Schätzung ist beim Arrestvollzug somit nach den für die Pfändung aufgestellten Vorschriften, d.h. nach Art. 97 SchKG, vorzunehmen und deren Ergebnis ist in der Arresturkunde anzugeben (Art. 275 und 276 SchKG). Diese Schätzung dient dazu, den Umfang des Arrestbeschlages zu begrenzen (BGE 82 III 119 E. 3). Die Kognition des Betreibungsamtes ist auf die Pfändbarkeit der Vermögensgegenstände (Art. 92 ff. SchKG), auf die Reihenfolge der Pfändung (Art. 95 ff. SchKG), auf die Sicherungsmassnahmen (Art. 98 ff.