8. Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1). 9. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist nur insoweit einzutreten, als darin nicht um eine Neuschätzung des Grundstücks ersucht wird. Auf das Gesuch um Neuschätzung kann nur nach Leistung eines entsprechenden Vorschusses eingetreten werden (Art. 9 Abs. 2 VZG analog). Diesbezüglich werden weitere Verfügungen erfolgen. 4 III.