Pra 97 (2008) Nr. 43 E. 4.1). Kein Begehren um eine neue Schätzung, sondern eine Beschwerde liegt weiter vor, wenn dem Betreibungsamt vorgeworfen wird, dass es sich lediglich auf die Steuerschätzung der Liegenschaft gestützt und somit selbst keine Schätzung vorgenommen habe (WALTHER, a.a.O., S. 386, 392). Das Rechtsbegehren Nr. 2 ist dementsprechend als Gesuch um Neuschätzung zu betrachten. Auf die beantragte Neuschätzung der Liegenschaft kann damit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht eingetreten werden. 7. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme der Schätzung bei der Aufsichtsbehörde einzureichen (Art. 17 Abs. 2 SchKG).