O., S. 386, 392). In einem Fall, in welchem fälschlicherweise eine nicht mit einem Pfandrecht beschlagene Liegenschaft in die Schätzung einbezogen worden war, hielt das Bundesgericht demgegenüber fest, dass diese Schätzung auf Kriterien beruhe, welche gar nicht hätten berücksichtigt werden dürfen und deshalb nicht ein Gesuch um Neuschätzung, sondern eine Beschwerde vorliege (WALTHER, a.a.O., S. 386, 393; BGE 133 III 537 = Pra 97 (2008) Nr. 43 E. 4.1).