Pra 2008 Nr. 43). Lautet der Antrag dahingehend, dass die Schätzung inhaltlich neu zu beurteilen ist bzw. eine den Realitäten entsprechende Schätzung zu erfolgen habe, so liegt ein Gesuch um Neuschätzung vor (MARKUS ZOPFI, Kurzkommentar VZG, 2011, N. 9 zu Art. 9 VZG; WALTHER, a.a.O., S. 386, 392).