Die Abgrenzung zwischen Beschwerde und Gesuch um Neuschätzung ist nicht immer einfach. Entscheidend ist, ob die Streitsache sich auf Kriterien bezieht, die bei der Schätzung zu berücksichtigen sind (diesfalls Beschwerde bezüglich Art. 9 Abs. 1 VZG), oder auf den geschätzten (Verkaufs-)Wert als solchen (diesfalls Gesuch um Neuschätzung nach Art. 9 Abs. 2 VZG; vgl. FRIDOLIN WALTHER, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht des Jahres 2007 - Im Band 133 sowie weitere im Jahre 2007 veröffentlichte Entscheide in: ZBJV 145/2009 S. 386, 392 f.; BGE 133 III 537 E. 4.1 = Pra 2008 Nr. 43).