In Bezug auf Grundstücke ist jeder Beteiligte berechtigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen (Art. 9 Abs. 2 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken [VZG; SR 281.42]). Diese Bestimmung ist im Arrestverfahren gestützt auf den Verweis von Art. 275 SchKG analog anzuwenden.