6. 6.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. 6.2 Angefochten wird einerseits der vom Betreibungsamt in der Arresturkunde erklärte Verzicht auf die Verarrestierung der Liegenschaft C.________ Gbbl.-Nr.________ bzw. die in der Arresturkunde enthaltene Schätzung der fraglichen Liegenschaft. Anfechtungsobjekt ist damit zum einen eine Verfügung des Betreibungsamtes im Rahmen des Arrestvollzuges (DANIEL HUNKELER, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl.