Gegen eine Neuschätzung des Grundstücks bestünden keine Einwände. Nach Art. 9 Abs. 2 VZG stehe es jeder beteiligten Partei zu, bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Falls bei einer allfälligen Neuschätzung von einem anderen Wert auszugehen sei, werde eine Verarrestierung neu geprüft und gegebenenfalls das genannte Grundstück mit Arrest belegt. Sollte dies der Fall sein, würde die Beschwerde betreffend der nicht erfolgten Verarrestierung hinfällig. II.