5. Das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, stellte in seiner Beschwerdeantwort vom 27. September 2017 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führt das Betreibungsamt aus, der Schätzungswert des Grundstücks C.________ GBBI-Nr.________ sei aufgrund einer Expertenschätzung der D.________ AG, F.________, vom 16. März 2017 auf Fr. 760'000.00 festgesetzt worden. Die Beschwerdeführerin habe ihr Einsichtsrecht nie geltend gemacht. Gegen eine Neuschätzung des Grundstücks bestünden keine Einwände.