Gegenstand Beschwerde (SchKG 17) / Gesuch um Neuschätzung Regeste: Abgrenzung Beschwerde / Gesuch um Neuschätzung im Arrestverfahren - Entscheidend ist, ob die Streitsache sich auf Kriterien bezieht, die bei der Schätzung zu berücksichtigen sind (diesfalls Beschwerde), oder auf den geschätzten (Verkaufs-)Wert als solchen (diesfalls Gesuch um Neuschätzung). (E. 6.3) - Analoge Anwendung von Art. 9 VZG auf das Arrestverfahren. (E. 10 und 11.1) Erwägungen: I.