8. Die Betreibung ist nichtig. Die Beschwerde ist gutzuheissen. 7 V. 9. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Dies gilt praxisgemäss auch bei rechtsmissbräuchlichen Betreibungen. 8 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: