Die E.________(Stiftung) hatte dies dem Beschwerdeführer brieflich mitgeteilt (BB 13). Selbst wenn der Beschwerdeführer dieses Schreiben nicht zur Kenntnis genommen hätte, ist es unglaubhaft, dass er eine (mit Kostenfolgen verbundene) Betreibung einleitete, ohne vorgängig die letzten Kontobewegungen zu überprüfen. 7.8 Ergebnis: Der Beschwerdegegner hat die Betreibung wissentlich nach Erhalt der Zahlung eingeleitet. Er verfolgte damit offensichtlich zwangsvollstreckungsfremde Motive; angesichts der Tonart, in welcher er seinen Konflikt mit der E.________(Stiftung) austrägt, steht das Rachemotiv im Vordergrund.