6 7. 7.1 In zeitlicher Hinsicht wirft die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner vor, dass dieser sie betrieben habe, nachdem ihm das Geld bereits ausbezahlt gewesen sei. Es handle sich somit um eine «Retourkutsche». 7.2 Der Beschwerdegegner bestreitet auch dies. Er macht geltend, dass er die Betreibung bereits am 26. Mai 2017 eingeleitet habe (Ziff. 10 der Vernehmlassung). 7.3 Zutreffend ist, dass auf dem Betreibungsbegehren das Datum «26. Mai 2017» vermerkt ist; das Begehren langte jedoch erst am 27. Juni 2017 beim Betreibungsamt ein (vgl. E. 4.10 oben).