Damit entbehrt auch der Vorwurf an die Adresse der Beschwerdeführerin, diese habe ihre Überwachungspflicht verletzt, jeder Grundlage. 6.4 Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner nicht behauptet, dass ihm aus der angeblich verzögerten Abwicklung des Geschäfts ein Schaden im Rechtssinne erwachsen ist. Aufgrund der Aktenlage erscheint dies denn auch als ausgeschlossen. 6.5 Ergebnis: Dem Beschwerdegegner gelang es nicht, seine Forderung gegen die Beschwerdeführerin auch nur ansatzweise zu plausibilisieren. Darin liegt ein gewichtiges Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung.