Wann genau die Mitteilung erfolgte, ist nicht nachgewiesen. Aufgrund der Korrespondenz (BB 9) ist jedenfalls erstellt, dass die E.________(Stiftung) am 31. Mai 2017 hiervon noch keine Kenntnis hatte. Als frühester Termin der Kenntnisnahme kommt somit der 1. Juni 2017 in Frage. - Die Auszahlung des Guthabens erfolgte Valuta 16. Juni 2017. Der Vorwurf, die E.________(Stiftung) habe die Auszahlung verzögert, ist unbegründet. Damit entbehrt auch der Vorwurf an die Adresse der Beschwerdeführerin, diese habe ihre Überwachungspflicht verletzt, jeder Grundlage.