7 und 9 der Vernehmlassung). - Es ist mit Urkunden bewiesen, dass das Freizügigkeitskonto gerichtlich gesperrt war (E. 4.1 und E. 4.4 oben). Der Beschwerdegegner war Partei in diesen Verfahren, betraf es doch sein Konto. Folglich kennt er die diesbezüglichen Anordnungen. Dass er dies bestreitet, ist seiner Glaubwürdigkeit abträglich (vgl. dazu E. 7.5 unten). - Das Gericht hob die Sperre mit Entscheid vom 3. Mai 2017 auf. Der Entscheid wurde der E.________(Stiftung) nach Eintritt der Rechtskraft mitgeteilt. Wann genau die Mitteilung erfolgte, ist nicht nachgewiesen.