Bei Lichte besehen erweist sich die Kritik des Beschwerdegegners an der Geschäftsabwicklung jedoch als offensichtlich haltlos: - Dem Beschwerdegegner ging die Auszahlung des Guthabens zu lange. Er negiert den Bestand der gerichtlichen Verfügungsbeschränkung. Stattdessen bezeichnet er die involvierten Mitarbeiter als Lügner und Diebe. Die E.________(Stiftung) habe sich vor der Auszahlung drücken wollen (z.B. Ziff. 7 und 9 der Vernehmlassung). - Es ist mit Urkunden bewiesen, dass das Freizügigkeitskonto gerichtlich gesperrt war (E. 4.1 und E. 4.4 oben).