HAROLD GRÜNINGER, Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 5. Auflage, Basel 2014, N 17 zu Art. 83 ZGB). 6.3 In den Akten finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin persönlich in die Abwicklung des fraglichen Geschäfts involviert gewesen wäre. Dies macht der Beschwerdegegner auch nicht geltend, sondern greift auf die allgemeine Pflicht zur Überwachung der Geschäftsführung zurück. Bei Lichte besehen erweist sich die Kritik des Beschwerdegegners an der Geschäftsabwicklung jedoch als offensichtlich haltlos: - Dem Beschwerdegegner ging die Auszahlung des Guthabens zu lange.