5 6.2 Dass die Beschwerdeführerin als Organ der Stiftung nicht direkt aus dem Vorsorgeverhältnis berechtigt und verpflichtet ist, ist offensichtlich. Jedoch sind Organe von juristischen Personen gemäss Art. 55 Abs. 3 ZGB für ihr Verschulden persönlich verantwortlich; bei deliktischem Handeln können sich die Geschädigten direkt an den Schadensverursacher halten (HANS MICHAEL RIEMER, Berner Kommentar, 1993, N. 63 zu Art. 55 ZGB; HAROLD GRÜNINGER, Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 5. Auflage, Basel 2014, N 17 zu Art.