6. 6.1 Der Beschwerdegegner ist der Ansicht, die Auszahlung seines Guthabens habe viel zu lange gedauert. Der Beschwerdeführerin wirft er vor, sie habe grobfahrlässig ihre Pflichten als Stiftungsratspräsidentin verletzt. Sie habe es versäumt, etwas gegen die ihr bekannten «Missstände» zu unternehmen. Die Beschwerdeführerin sei für die Geschäftsführung der Stiftung und somit auch für die rechtswidrige Nichtbezahlung seines Freizügigkeitsguthabens verantwortlich und haftbar.