Vielmehr darf vom Gläubiger verlangt werden, dass er seine Forderung plausibilisiert. Gelingt ihm dies nicht und erscheint der Bestand als ausgeschlossen, liegt darin ein gewichtiges Indiz für die Verfolgung missbräuchlicher Zwecke (Urteil PS150061 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Mai 2015 E. 3.4 m.w.H.; THOMAS ENGLER, Die nichtige Betreibung, in: ZZZ 37/2016 S. 44 ff. S. 49; CHRISTIAN EXNER, Rechtsbehelfe des Betriebenen bei ungerechtfertigten Betreibungen, in: Tatsachen – Verfahren – Vollstreckung, Festschrift für Isaak Meier, 2015, S. 139 ff. S. 142).