Urteil des Bundesgerichts 5A_838/2016 vom 13. März 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). 5.4 Für die Frage des Rechtsmissbrauchs ist zu klären, vor welchem Hintergrund und mit welcher Absicht der Gläubiger seine Betreibung angehoben hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_453/2016 vom 30. August 2016 E. 2.2 m.w.H.). Dass über die Forderung materiell nicht entschieden wird, bedeutet nicht, dass deren Bestand irrelevant wäre. Vielmehr darf vom Gläubiger verlangt werden, dass er seine Forderung plausibilisiert.