Keinen Rechtsschutz findet hingegen, wer eine Betreibung rechtsmissbräuchlich einleitet (Art. 2 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]). Rechtsmissbräuchlich verhält sich der Gläubiger, wenn er mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs ist allerdings nur in Ausnahmefällen anzunehmen.