5. 5.1 Das SchKG erlaubt die Einleitung eines Betreibungsverfahrens, ohne dass der Gläubiger den Bestand seiner Forderung nachweisen muss. Ein Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann erwirkt werden, unabhängig davon, ob eine Schuld besteht oder nicht (BGE 125 III 149 E. 2a S. 150; BGE 113 III 2 E. 2b S. 3). 5.2 Keinen Rechtsschutz findet hingegen, wer eine Betreibung rechtsmissbräuchlich einleitet (Art. 2 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs [ZGB;