Er behielt sich «eine Verantwortlichkeitsklage gegen die Drahtzieher und Hintermänner» ausdrücklich vor (BB 10). Die Beschwerdeführerin wurde wiederum mit einer Kopie dieses Briefs bedient. 4.7 Am 5. Juni 2017 reichte der Beschwerdegegner beim Friedensrichteramt 3+9 der Stadt Zürich ein Schlichtungsgesuch gegen die E.________(Stiftung) ein. Er beantragte, die E.________(Stiftung) sei zu verpflichten, ihm die Beträge von CHF 4‘806.91 nebst Zins sowie CHF 450.00 (bisherige Kosten) und CHF 73.30 (Betreibungskosten) zu bezahlen.