17 Abs. 1 SchKG) geltend gemacht, so braucht die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG) nicht eingehalten zu werden (COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 16 zu Art. 22 SchKG). 3.4 Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. III.