2.2 Der Präsident der Aufsichtsbehörde hiess Rechtsbegehren 2 der Beschwerde gut und holte Vernehmlassungen bei Beschwerdegegner und Betreibungsamt ein (Verfügung vom 7. September 2017). 2.3 In seiner Vernehmlassung vom 20. September 2017 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Rechtsbegehren 1). Zudem seien die Beschwerdeführerin und deren Vertreter mit CHF 1‘500.00 zu büssen und es seien ihnen sämtliche Gebühren und Auslagen des Betreibungsamts und der Aufsichtsbehörde aufzuerlegen (Rechtsbegehren 2).