Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Gegenstand Beschwerde (SchKG 17) Regeste: Eine Betreibung ist rechtsmissbräuchlich, wenn die vom Gläubiger verfolgten Ziele nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Im Beschwerdeverfahren wird zwar über die Forderung nicht entschieden. Trotzdem ist vom Gläubiger zu verlangen, dass er deren Bestand plausibilisiert. Gelingt ihm dies nicht und erscheint der Bestand als ausgeschlossen, liegt darin ein gewichtiges Indiz für die Verfolgung missbräuchlicher Zwecke (E. 5.4). Erwägungen: I.